Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Verhältnis zum Vertretenen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bewohnervertreter hat den Bewohner über die beabsichtigten Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten auf geeignete, dessen Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Er hat den Wünschen des Bewohners zu entsprechen, soweit diese dessen Wohl nicht offenbar abträglich und dem Bewohnervertreter zumutbar sind.
  2. Absatz 2,Der Bewohnervertreter ist zur Verschwiegenheit über die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Bewohners erforderlich ist und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Gericht, dem Verein, dem Vertreter und der Vertrauensperson des Bewohners sowie gegenüber den in Paragraph 9, Absatz 3, genannten Behörden. Ihre Verletzung ist wie die Verletzung von Berufsgeheimnissen (Paragraph 121, des Strafgesetzbuchs, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050324