Absatz eins,Zum Zweck der Abfassung der Zustellverfügung beauftragt die Behörde den gemäß Paragraph 30, Absatz eins, für die Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst, zu ermitteln, ob und bei welchem elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist. Liegt eine solche Anmeldung vor, sind diese Information und, soweit vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde rückzumitteln. Verfügt die Behörde daraufhin die elektronische Zustellung, ist das Dokument, wenn möglich in verschlüsselter Form, dem zuständigen Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übergeben.