Absatz eins,Den gemäß Paragraph 29, zugelassenen Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der den Zustellauftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung (Absatz 2, Ziffer eins,) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, die Erbringung der Verteilerleistung (Absatz 2, Ziffer 2,) und der Verrechnungsleistung (Absatz 2, Ziffer 3,) zugeschlagen wurde.