Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Heilung von Zustellmängeln

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
  2. Absatz 2,Der Versuch der Zustellung an einer gemäß Paragraph 4, nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Absatz eins,