Absatz eins,Im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000), an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden. Ist nur der Nachweis der Wiederholungsidentität möglich, darf Zugriff nur auf jene personenbezogenen Daten des Einschreiters gewährt werden, die er selbst unter dieser Identität zur Verfügung gestellt hat.