Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

28.02.2004

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz einsWenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß Paragraph 10, Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

  “Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes

wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen

Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im

Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der

meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein

Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten.

Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle]

im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden]

[sind daher zu erwarten]”

  1. Absatz 2Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

Schlagworte

Informationsschwelle

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050180