Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsWenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß Paragraph 10, Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:
“Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes
wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen
Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im
Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der
meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein
Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten.
Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle]
im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden]
[sind daher zu erwarten]”
(2)Absatz 2Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.