Absatz einsIn den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:
- Ziffer einsGlobalstrahlung;
- Ziffer 2Temperatur;
- Ziffer 3Feuchte;
- Ziffer 4Windrichtung;
- Ziffer 5Windgeschwindigkeit.