(2)Absatz 2Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß § 5 des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine Konzentration über 180 µg/m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr Ortszeit mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde zur Verfügung stehen.Die aktuellen Ozonmessdaten der einzelnen Ozonmessstellen müssen beim jeweiligen Messnetzbetreiber verfügbar und mittels Datenverbund gemäß Paragraph 5, des Ozongesetzes allen Messnetzbetreibern zugänglich sein. Während in einem Ozon-Überwachungsgebiet an zumindest einer Messstelle eine Konzentration über 180 µg/m3 gemessen wird, müssen die Daten für dieses Ozon-Überwachungsgebiet zumindest im Zeitraum von 8-20 Uhr Ortszeit mit einer Verzögerung von nicht mehr als einer Stunde zur Verfügung stehen.