(13)Absatz 13,Auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, ist Abs. 10 so anzuwenden, dassAuf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, ist Absatz 10, so anzuwenden, dass
an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 1 genannten Lebensmonates der 738. Lebensmonat tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,an die Stelle des jeweils in Absatz 10, Ziffer eins, genannten Lebensmonates der 738. Lebensmonat tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 2 genannten Lebensmonates der 678. Lebensmonat tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;an die Stelle des jeweils in Absatz 10, Ziffer 2, genannten Lebensmonates der 678. Lebensmonat tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei sind auch zu berücksichtigen:
bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG).
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden.