Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 56,

  1. Absatz einsAls Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
    Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Paragraph 123, Absatz 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

Anmerkung

Artikel 3, Teil 2 Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, lautet: „Im Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wird der Ausdruck „Bezügebegrenzungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ ersetzt.“, richtig wäre: „Im Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz ...“.

Schlagworte

Weihnachtsgeld

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40050047