Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

05.07.2005

Text

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      einer oder mehreren in Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraph 37, Absatz 2 bis 4, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 83, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz eins
      enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
    5. Ziffer 5
      Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.