Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
- Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
- Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
- Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.