Absatz eins,Personen, die
- Ziffer einsauf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
- Ziffer 2auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Pflegehelferin”/”Pflegehelfer” zu führen.