Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
    erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Pflegehelferin”/”Pflegehelfer” zu führen.
  2. Absatz eins a,Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
  3. Absatz 2,EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (Paragraph 85,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 3,Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, eins a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.