Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

Paragraph 73,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über

  1. Ziffer eins
    den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. Ziffer 2
    die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. Ziffer 3
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  4. Ziffer 4
    einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,
zu erlassen.