Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 60,

  1. Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.