Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
- Ziffer 2eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.