Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

17.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Text

Diplomprüfungskommission

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDer Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
    5. Ziffer 5
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    6. Ziffer 6
      die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
  2. Absatz 2Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
  4. Absatz 4Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.