Absatz einsDer Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
- Ziffer einsder leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
- Ziffer 2der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
- Ziffer 3der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
- Ziffer 4ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
- Ziffer 5ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
- Ziffer 6die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.