Absatz eins,Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448, 449,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
- Ziffer einssämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
- Ziffer 2Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;
- Ziffer 3sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden und höheren Dienst.