Kurztitel

Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.02.2004

Abkürzung

NEMV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40049903