Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph 4
19.02.2004
NEMV
82/05 Lebensmittelrecht
Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.
30.10.2017
20003219
NOR40049903