Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 415

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Paragraph 415,

  1. Absatz eins,Die Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, hat die Berufung beim Landeshauptmann einzubringen.
  3. Absatz 2 a,Im Fall der Säumnis bei der Bescheiderlassung in sämtlichen Verwaltungssachen ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
    1. Ziffer eins
      sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;
    2. Ziffer 2
      zweite Instanz nach Paragraph 103, Absatz 4, zweiter Halbsatz BVG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.
  4. Absatz 3,Gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Absatz eins und in den Fällen des Absatz 2 a, steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schlagworte

Krankenversicherung, Weiterversicherung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049824