Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 351 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verordnungsermächtigung, Werbeverbot

Paragraph 351 g,

  1. Absatz eins,Die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband durch Verordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. Vor Genehmigung hat eine Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Diese Verfahrensordnung hat insbesondere Zahl, Qualität und Form der vorzulegenden Unterlagen festzulegen und Regeln darüber zu enthalten, in welchen Fällen weiterführende Studien notwendig sind. Die Verordnung ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung nach Absatz eins, wird das Verfahren der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission geregelt. Dieser Kommission sind alle Anträge auf Aufnahme (einschließlich aller Änderungen) einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex vorzulegen. Diese Kommission ist auch anzuhören, wenn der Hauptverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtigt. Die Kommission hat dem Hauptverband insbesondere zu empfehlen,
    1. Ziffer eins
      ob und für welche Indikationen und Gruppen von Patienten und Patientinnen ein wesentlicher zusätzlicher therapeutischer Nutzen einer Arzneispezialität vorliegt und wie dieser ökonomisch bewertet werden kann, damit die Arzneispezialität in den gelben Bereich aufgenommen werden oder dort verbleiben kann,
    2. Ziffer 2
      ob und welcher therapeutische Mehrwert (Zusatznutzen für Patienten und Patientinnen) einer Arzneispezialität vorliegt und wie dieser ökonomisch bewertet werden kann, damit die Arzneispezialität in den grünen Bereich aufgenommen werden oder dort verbleiben kann,
    3. Ziffer 3
      ob im Sinne einer sicheren und wirtschaftlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen ein Vergabeverfahren für Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen eingeleitet werden sollte, um günstigere Bedingungen für die Heilmittelerstattung zu erreichen (zB wenn das Preisband zu breit oder keine Nachfolge durch ein Generikum möglich ist) und
    4. Ziffer 4
      bei welchen medizinischen Bedürfnissen und epidemiologischen Notwendigkeiten die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger angewendet werden sollte.
    Die Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission haben den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gehören zehn Vertreter der Sozialversicherung, drei unabhängige Vertreter der Wissenschaft aus einschlägigen Fachrichtungen (Pharmakologen und Mediziner von Universitätsinstituten), je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer an.
  4. Absatz 4,Zur Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex ab dem Jahr 2004 zahlen jene vertriebsberechtigten Unternehmen, deren Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind, insgesamt einen pauschalierten Kostenersatz an den Hauptverband in der Höhe von einer Million Euro. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Berufsgruppenmitglieder obliegt der Wirtschaftskammer Österreich. Eine erste Akontierung ist mit 1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit 10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnungsregeln für diese Zahlung sind in der Verordnung nach Absatz eins, festzulegen.
  5. Absatz 5,Für die im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten, insbesondere für rezeptfreie Produkte, ist jegliche Werbung, die für die Verbraucher/innen bestimmt ist, zu unterlassen; ausgenommen von diesem Werbeverbot sind rezeptfreie Arzneispezialitäten, die vom Hauptverband von sich aus (Paragraph 351 c, Absatz 5,) gegen den Willen des vertriebsberechtigten Unternehmens in den Erstattungskodex aufgenommen wurden.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2009, G 14/08, römisch fünf 302/08 – 16, G 26/08, römisch fünf 318/08 – 20, G 27/08, römisch fünf 319/08 – 15, G 38/08, römisch fünf 338/08 –14, G 50/08, römisch fünf 355/08 – 14, G 57/08, römisch fünf 363/08 – 18, G 58/08, römisch fünf 366/08 – 15, G 59/08, römisch fünf 367/08 – 14, G 61/08, römisch fünf 370/08 – 14, G 62/08, römisch fünf 371/08 – 14, G 63/08, römisch fünf 374/08 – 14, G 64/08, römisch fünf 378/08 – 16, G 66/08, römisch fünf 380/08 – 19, G 79/08, römisch fünf 389/08 – 12, G 112/08, römisch fünf 435/08 – 15, G 117/08 – 9, G 118/08, römisch fünf 443/08 – 14, G 120/08 – 9, G 126/08 – 9, G 181/08, römisch fünf 466/08 – 16, römisch fünf 101/07 – 14, römisch fünf 1/08 – 14, römisch fünf 303/08 – 16, römisch fünf 309/08 – 15, römisch fünf 314/08 – 12, römisch fünf 315/08 – 13, römisch fünf 317/08 – 14, römisch fünf 321/08 – 14, römisch fünf 322/08 – 12, römisch fünf 327/08 – 14, römisch fünf 334/08 – 13, römisch fünf 335/08 – 12, römisch fünf 336/08 – 12, römisch fünf 341/08 – 13, römisch fünf 346/08 – 12, römisch fünf 348/08 – 12, römisch fünf 351/08 – 12, römisch fünf 352/08 – 10, römisch fünf 357/08 – 13, römisch fünf 358/08 – 13, römisch fünf 359/08 – 13, römisch fünf 360/08 – 11, römisch fünf 361/08 – 11, römisch fünf 365/08 – 13, römisch fünf 368/08 – 13, römisch fünf 369/08 – 11, römisch fünf 376/08 – 11, römisch fünf 377/08 – 13, römisch fünf 400/08 – 11, römisch fünf 450/08 – 13, römisch fünf 460/08 – 11, römisch fünf 461/08 – 11, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Juni 2009, zu Recht erkannt, dass Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 (2. SVÄG 2003), BGBl. römisch eins Nr. 145, verfassungswirdrig war vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2009,).

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049795