Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
- Ziffer einsBestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
- Ziffer 2Verordnung
- Litera adurch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
- Litera bdurch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
- Strichaufzählungbei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
- Strichaufzählungwährend der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und
- Ziffer 3Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Hauptverband herausgegebenen Erstattungskodex (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,) und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13,).