Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMGF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2007,
Text
Anrechnung
§ 11. (1) Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.Paragraph 11, (1) Nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
(2)Absatz 2Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gem. § 6 Abs. 3 ersetzen.Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gem. Paragraph 6, Absatz 3, ersetzen.
(3)Absatz 3Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme einer/eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, die/der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen.