Kurztitel

Studienbeitragsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.01.2004

Außerkrafttretensdatum

20.09.2004

Text

Rückerstattung von Studienbeiträgen

Paragraph 3, (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

  1. Absatz 2,Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
  2. Absatz 3,Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
  3. Absatz 4,Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
  4. Absatz 5,Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß Paragraph 52 c, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.