Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

23.01.2004

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 6,

Text

Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Paragraph 5,

Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.