Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst die jeweils in Teil 1 der Anlagen und die anwendungsorientierte Ausbildung die jeweils in Teil 2 der Anlagen angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmaß.
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,
Paragraph 4
23.01.2004
Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 6,