Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,
Paragraph 3,
23.01.2004
Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 6,
Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.