Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

23.01.2004

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 6,

Text

Umfang

Paragraph 3,

Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.