Kurztitel

Austro Control-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

29.01.2008

Abkürzung

ACGV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch zwei. Abschnitt

Gebühr

Schilling

römisch eins. Ziviles Luftfahrtpersonal

   1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2004)

   2. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises

      (§ 26 LFG, § 1 ZLPV) für

      a) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten,

         Freiballonfahrer, Segelflieger,

         Fallschirmspringer, Hänge- und Paragleiter,

         Sonderpiloten ................................     1 200

      b) Berufspiloten, Linienpiloten,

         Berufs-Hubschrauberpiloten,

         freigabeberechtigtes Personal gemäß

         JAR-66/Part-66 ...............................     3 500

      c) Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren,

         Bordfunker, Bordtelefonisten, Bordtechniker,

         Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,

         Flugdienstberater . ..........................     2 600

   3. Erteilung einer Erweiterung oder besonderen

      Berechtigung (ZLPV) in bezug auf

      a) Ausweise gemäß TP 2 lit. a ...................       500

      b) Ausweise gemäß TP 2 lit. b ...................     1 500

      c) Ausweise gemäß TP 2 lit. c ...................       800

   4. Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer

      eines Ausweises (§ 11 ZLPV)

      a) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. a ..............       400

      b) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. b ..............     1 000

      c) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. c ..............       800

   5. Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 LFG,

      § 1 ZLPV) für

      a) Ausweise gemäß TP 2 lit. a und c .............       800

      b) Ausweise gemäß TP 2 lit. b ...................     2 600

  5a. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine (§ 39 LFG)

      in Form einer Sammelanerkennung für mehrere Piloten eines

      Luftverkehrsunternehmens für

      a) bis zu 10 Ausweise gemäß TP 2 lit. b .........    400 Euro

      b) 11 bis 20 Ausweise gemäß TP 2 lit. b .........    800 Euro

      c) über 20 Ausweise gemäß TP 2 lit. b ...........  1 200 Euro

   6. Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 LFG)     2 600

   7. Ausstellung einer Zweitausfertigung (§ 1 Abs. 7

      ZLPV) eines Ausweises gemäß TP 1, 2 oder 5 ......       500

II. Zivilluftfahrerschulen

   8. Erteilung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)

      a) für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder

         Hubschrauberpiloten ..........................    10 000

      b) für die Ausbildung aller anderen Piloten......     8 000

      c) für die Ausbildung von freigabeberechtigtem

         Personal gemäß JAR-66/Part-66 (Erstausstellung

         für Ausbildungsbetriebe gemäß

         JAR-147/Part-147) .............................  1 090 Euro

      d) in Verlängerung der Ausbildungsbewilligung gemäß

         lit. c ........................................    363 Euro

   9. Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)

      a) für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder

         Hubschrauberpiloten, pro zusätzliche

         Berechtigung oder zusätzliche praktische

         Ausbildungsstätte ............................     3 000

      b) für die Ausbildung aller anderen Piloten, pro

         zusätzliche Berechtigung oder zusätzliche

         praktische Ausbildungsstätte. ................     2 000

      c) für Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147/Part-147

         pro zusätzliche Berechtigung .................    363 Euro

   10. Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

       die Ausbildung von Zivilluftfahrern (§ 44 LFG)..     2 000

   11. Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

       die Erweiterung der Ausbildung von

       Zivilluftfahrern (§ 44 LFG) ....................     1 000

   12. Sonstige Änderungen einer die

       Zivilluftfahrerausbildung betreffenden

       Bewilligung ....................................       800

   13. Genehmigung von Lehrgängen einer

       Zivilluftfahrerschule

       1. pro Lehrgang ................................     1 000

       2. für eine unbestimmte Anzahl von Lehrgängen ..     2 500

   14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2004)

III. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

   15. Zuteilung des Kennzeichens (§ 15 LFG, § 11 ZLLV)     1 000

   16. Eintragung im Luftfahrzeugregister (§ 3 ZLLV)

       und Ausstellung des Eintragungsscheines (§ 4

       ZLLV) für

       a) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............     2 500

       b) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....     2 650

       c) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...     2 800

       d) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...     3 000

       e) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...     5 000

       f) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..     6 000

       g) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .     7 000

       h) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .     8 000

       i) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg      9 000

       j) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg    10 000

       k) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    12 000

   17. Änderung der Eintragung und Berichtigung des

       Eintragungsscheines (§ 6  ZLLV) ................     1 000

   18. Löschung der Eintragung und Ausstellung der

       Löschungsbescheinigung (§ 7 ZLLV) ..............     1 000

   19. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung        500

   20. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und

       Schriftzeichen (§ 18 ZLLV) sowie Führung der

       Farben und des Wappens der Republik Österreich

       (§ 23 ZLLV) ....................................     1 000

   21. Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) innerhalb des

       Bundesgebietes für

       a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............       800

       b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............       900

       c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....     1 000

       d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...     1 200

       e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...     1 300

       f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...     1 400

       g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..     1 500

       h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .     1 600

       i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .     1 800

       j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg      2 000

       k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg     2 200

       l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........     2 500

   22. Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) außerhalb des

       Bundesgebietes für

       a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............     1 200

       b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............     1 400

       c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 k g ....     1 600

       d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...     1 800

       e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...     2 000

       f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...     2 400

       g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..     2 800

       h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .     3 200

       i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .     3 600

       j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg      4 000

       k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg     4 400

       l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........     5 000

   23. Erprobungsbewilligung (§ 42 ZLLV) für

       a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............     2 500

       b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............     3 000

       c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....     5 000

       d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...     6 000

       e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...     7 000

       f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...     8 000

       g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..    10 000

       h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .    12 000

       i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .    15 000

       j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg     18 000

       k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg    20 000

       l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    24 000

       m) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............     5 000

       n) Luftschrauben und Rotoren ...................     1 500

       o) Starthilfen .................................     2 500

       p) Schleppkörper ...............................     1 000

       q) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

          und Atemgeräte ..............................     1 500

       r) Rettungsgeräte ..............................     1 000

       s) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

          20 kg und Drachen über 7,5 kg ...............     1 000

       t) Ausrüstung ..................................     2 000

   24. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der

       zulässigen Verwendung (§ 18 LFG) für

       a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............     1 000

       b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............     1 100

       c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....     1 200

       d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...     1 300

       e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...     1 500

       f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...     2 000

       g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..     2 500

       h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .     3 000

       i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .     3 500

       j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg      4 000

       k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg     5 000

       l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........     6 000

   25. Erteilung der Genehmigung gemäß § 132 LFG ......     2 000

   26. Prüfung der Lärmzulässigkeit (§ 4 ZLZV) ........    145 Euro

  26a. Ausstellung der Lärmzulässigkeitsbescheinigung

       (§ 2 ZLZV) .....................................     73 Euro

   27. Nachprüfung der Lärmzulässigkeit (§ 5 ZLZV) ....     2 000

   28. Musterprüfung (§ 32 ZLLV) von Luftfahrzeugen und

       zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät samt

       Ausstellung des Musterzulassungsscheines bzw.

       Musteranerkennungsscheines für

       a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............    30 000

       b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............    30 000

       c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....    33 000

       d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...    38 000

       e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...    40 000

       f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...    50 000

       g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..   100 000

       h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .   140 000

       i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .   160 000

       j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg    180 000

       k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg   200 000

       l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........   220 000

       m) motorisierte Hänge- und Paragleiter .........    10 000

       n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............    10 000

       o) Luftschrauben und Rotoren ...................     5 000

       p) Starthilfen .................................     5 000

       q) Schleppkörper ...............................     2 000

       r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

          und Atemgeräte ..............................     1 000

       s) Rettungsgeräte ..............................     3 000

       t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

          20 kg und Drachen über 7,5 kg................     2 000

       u) Ausrüstung ..................................     3 000

       v) Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller in

          Eigenbau (Amateurbau) hergestellt wurden

          (inklusive der Gebühren gemäß den TP 48

          bis 51) .....................................    12 000

       w) Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller

          konstruiert und in Eigenbau hergestellt

          wurden (inklusive der Gebühren gemäß den

          TP 48 bis 51) ...............................    24 000

   29. Prüfung für die erstmalige zulässige Verwendung

       im Fluge in Form einer Stückprüfung (§ 37 ZLLV),

       Anerkennung einer Stückprüfung (§ 39 ZLLV) oder

       Einfuhrnachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 9 ZLLV) samt

       Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw.

       des Prüfscheines, jeweils einschließlich einer

       Verwendungsnachprüfung und Ausstellung einer

       Verwendungsbescheinigung (§ 40 Abs. 1 Z 8 ZLLV),

       Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung

       (§ 30 ZLLV) sowie gegebenenfalls der

       Lärmzulässigkeitsbescheinigung für

       a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............     8 000

       b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............    10 000

       c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....    12 000

       d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...    15 000

       e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...    17 000

       f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...    20 000

       g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..    25 000

       h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .    30 000

       i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .    35 000

       j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg     40 000

       k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg    45 000

       l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    50 000

       m) motorisierte Hänge- und Paragleiter .........     6 000

       n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............     5 000

       o) Luftschrauben und Rotoren ...................     4 000

       p) Starthilfen .................................     4 000

       q) Schleppkörper ...............................     2 000

       r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

          und Atemgeräte ..............................     1 500

       s) Rettungsgeräte ..............................     1 500

       t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

          20 kg und Drachen über 7,5 kg ...............     3 000

       u) Ausrüstung ..................................     2 000

   30. Periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen

       (§ 40 Abs. 1 ZLLV 1999) für

       a) Segelflugzeuge und Freiballone ..............     3 000

       b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ...............     4 000

       c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg .....     5 000

       d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ...     6 000

       e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ...     7 000

       f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ...     8 000

       g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg ..    10 000

       h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg .    12 000

       i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg .    14 000

       j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg     16 000

       k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg    18 000

       l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg ..........    20 000

       m) motorisierte Hänge- und Paragleiter .........     3 000

       n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............     3 000

       o) Luftschrauben und Rotoren ...................     3 000

       p) Starthilfen .................................     1 500

       q) Schleppkörper ...............................     1 500

       r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

          und Atemgeräte ..............................       500

       s) Rettungsgeräte ..............................       500

       t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

          20 kg und Drachen über 7,5 kg ...............     1 500

       u) Ausrüstung ..................................     1 500

  30a. Für eine andere als die periodische Nachprüfung

       von Luftfahrzeugen ein Drittel der in der TP 30

       genannten Beträge.

   31. Änderung der Verwendungs-, Einsatz-, oder

       Navigationsart in der Verwendungsbescheinigung

       (§ 40 Abs. 1 Z 8 ZLLV) .........................     1 000

   32. Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder

       Prüfscheines bzw. einer Prüfungsbescheinigung für

       die Ausfuhr (§ 27 ZLLV) ........................     1 000

   33. Ausnahmebewilligung von der Mindestausrüstung

       (Pkt. 8 Anhang D ZLLV) .........................     2 000

   34. Bewilligung für Änderungen und Nachträge zu

       Wartungsanweisungen (§ 50 ZLLV) ................     2 000

   35. Bewilligung zur Durchführung von regelmäßigen

       Wartungsarbeiten im Ausland (§ 55 Abs. 2 erster

       Satz ZLLV) .....................................     2 000

   36. Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung von

       Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen

       (§ 54 ZLLV) ....................................    10 000

   37. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung von

       Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen

       (§ 54 ZLLV) ....................................     5 000

   38. Verlängerung der Betriebsaufnahmebewilligung von

       Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen

       (§ 54 ZLLV) ....................................     5 000

   39. Erteilung der Nachprüfungsdispens (§ 40 ZLLV) ..    10 000

   40. Verlängerung der Nachprüfungsdispens (§ 40 ZLLV)     5 000

   41. Ausstellung eines Duplikates für

       Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden .......       500

IV. Besondere Bewilligungen

   42.Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für

      Flugzeuge mit Strahlantrieb (§ 40 ZLZV)

      a) für den Einzelfall ...........................     3 000

      b) für mehrere Fälle ............................     6 000

   43. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für

       Flugzeuge ohne Lärmzulässigkeitsbescheinigung

       (§ 7 ZLZV)

       a) für den Einzelfall ..........................     1 000

       b) für mehrere Fälle ...........................     2 000

   44. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen

       mit optischen oder elektrischen Störwirkungen

       (§ 94 LFG)

       a) für eine Betriebsdauer der Anlage bis zu

          3 Tagen ......................................  290 Euro

       b) für eine Betriebsdauer der Anlage für mehr als

          3 Tage .......................................  580 Euro.

   45. Bewilligung zur Durchführung von besonderen

       An- und Abflugverfahren (§ 19 Abs. 5 LVR) pro

       Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung

       und pro Verfahren ...............................  220 Euro.

   46. Bewilligung zur Unterschreitung der

       Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 LVR) oder zur

       Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 5

       LVR), Bewilligung zum Betrieb von selbständig im

       Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät

       (§ 3 Abs. 4 LVR), Bewilligung zum Einflug in

       ein Flugbeschränkungsgebiet (LVR, Anhang F),

       a) für den Einzelfall ..........................     1 000

       b) für mehrere Fälle ...........................     3 000

   47. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den

       landungslosen Überflug ausländischer

       Privatluftfahrzeuge (§ 1 GÜV),

       Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b.

       LFG (§ 3 GÜV)

       a) für den Einzelfall ..........................       500

       b) für mehrere Fälle ...........................     1 000

V. Gebühr nach Zeitaufwand, Reisezeitpauschalen und  Auslagenersätze

   48. Amtshandlungen außerhalb des Behördensitzes zur

       Erledigung eines Parteiansuchens, Überprüfung

       von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Muster-,

       Stück- und Nachprüfungen gemäß ZLLV) oder

       Lärmmessungen an Zivilluftfahrzeugen (ZLZV),

       a) pro Organ und angefangener halber Stunde der

       Amtshandlung vor Ort ...........................       500

       b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und

          angefangene halbe Stunde ....................   36,34 Euro

       c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten

          nach tatsächlichem Anfall

   49. Amtshandlungen gemäß TP 48 die aus nicht im

       Bereich der Behörde liegenden Gründen zum

       festgesetzten Termin

       a) nicht stattfinden können:

          Kostenersatz wie bei TP 48 jedoch statt

          Gebühr nach Zeitaufwand Ersatzgebühr pro

          Organ .......................................     2 000

       b) nicht rechtzeitig stattfinden können und der

          Antragsteller nicht nachweisen kann, daß ihn

          an der Verzögerung kein Verschulden trifft:

          Kostenersatz wie bei TP 48, wobei als Beginn

          der Amtshandlung der im festgesetzten Termin

          enthaltene Zeitpunkt gilt.

   50. Amtshandlungen am Sitz der Behörde zur

       Überprüfung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

       und zur Erledigung von Parteiansuchen auf Grund

       des § 19 Abs. 5 LVR und der JAR-147/Part-147,

       pro Organ und angefangener halber Stunde der

       Amtshandlung ...................................  36,34 Euro.

  1. Ziffer 51
    Bei Amtshandlungen gemäß TPen 48, 49 und 50 an Werktagen in der Zeit vor 07.00 Uhr und nach 17.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, beträgt die Gebühr für Zeitaufwand bzw. die Ersatzgebühr das Doppelte der in TPen 48, 49 und 50 diesbezüglich genannten Gebühren.

römisch sechs. Allgemeine Gebühr

   52. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

       Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

       verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

       unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

       dieser Gebühren fällt ..........................       300

   53. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

       wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

       soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

       findet .........................................       300

   54. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen,

       Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen

       Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen

       kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie

       Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern

       die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

       der Partei gelegen ist und nicht unter eine

       andere Tarifpost fällt .........................       200

   55. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

       wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

       Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ...       300

   56. Schriftliche Auskünfte, deren Beantwortung

       umfangreiche Vorbereitungen zugrunde liegen ....     1 500

Schlagworte

Hängegleiter, Motorflugzeugpilot, Funksendeanlage, Musterprüfung,

Zulassungsschein, Luftfahrzeugurkunde, Stückprüfung, Reisekosten,

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021

Gesetzesnummer

10007498

Dokumentnummer

NOR40049469