Absatz eins,Der einzelne Versicherungsmonat gemäß Paragraph 231, Ziffer eins, gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung oder als Ersatzmonat, je nachdem Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. Hat keine der in dem Versicherungsmonat liegenden Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Art des Versicherungsmonates nach der im Paragraph 231, Ziffer eins, drittletzter und vorletzter Satz angegebenen Reihenfolge. Ein Versicherungsmonat gemäß Paragraph 231, Ziffer 2 und 3 gilt als Ersatzmonat.