Absatz eins,Zur Durchführung der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, über die Selbstversicherung – sachlich zuständig:
- Ziffer einsdie Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Ziffer 3 bis 5 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
- Ziffer 3die Betriebskrankenkassen
- Litera afür Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten; ersteren gleichzuhalten sind bezüglich der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;
- Litera bfür die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Rente von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Rente im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, daß diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;
- Litera cfür die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;
- Litera dfür Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der Litera a, erfüllt hatten;
- Ziffer 4die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
- Litera afür die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;
- Litera bfür Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
- Litera cfür Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Litera a, oder Litera b, zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
- Litera dfür bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte;
- Litera efür Bezieher(innen) einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausbezahlt wird, und für Bezieher(innen) einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, genannten Institute.
- Litera ffür Bezieher(innen) einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder gewesen wäre;
- Litera gfür Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes eine der Voraussetzungen der Litera a bis d, h oder i erfüllt hatten;
- Litera hfür in knappschaftlichen Betrieben (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) Beschäftigte;
- Litera ifür nach Paragraph 15, Absatz 4, zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen;
- Litera jfür Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
- Litera kfür Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)