in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
- Litera adie ständigen Arbeiter der „Austria Tabakwerke A. G.“, die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;
- Litera bdie angelobten Arbeiter der „Österreichischen Staatsdruckerei“, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;
- Litera cPersonen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1926,, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
- Litera ddie provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;
- Litera edie angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;
- Litera fdie Erntehelfer nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997;
- Litera gdie angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und die Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.