Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den im Artikel 3 genannten Behörden im Bereich ihrer Zuständigkeit entschieden.
  2. Absatz 2,Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.