Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den im Artikel 3 genannten Behörden im Bereich ihrer Zuständigkeit entschieden.
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
Artikel 16
01.12.2003