Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
Artikel 14
01.12.2003
Die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten, ausgenommen die Kosten im Zusammenhang mit dem Tätigwerden von Bediensteten der zuständigen Behörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, werden durch jene Vertragspartei getragen, auf deren Hoheitsgebiet sie anfallen, es sei denn, die Vertragsparteien bestimmen es anderweitig.