Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Text

Artikel 12

Die im Artikel 3 des vorliegenden Abkommens genannten Behörden können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zu gewährleisten, die den Gegenstand des vorliegenden Abkommens bildet.