Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
Artikel 12,
01.12.2003
Die im Artikel 3 des vorliegenden Abkommens genannten Behörden können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zu gewährleisten, die den Gegenstand des vorliegenden Abkommens bildet.