Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Text

Artikel 9

Die zuständigen Organe der Vertragsparteien bedienen sich in Fragen, die mit der Durchführung von Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verbunden sind, grundsätzlich ihrer Amtssprache.