Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Text

Artikel 7

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere

  1. Ziffer eins
    einander Informationen zukommen lassen über
    1. Litera a
      Orte und Methoden der Herstellung und Aufbewahrung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen sowie über eingesetzte Transportmittel;
    2. Litera b
      Bestimmungsorte von befördertem Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
  2. Ziffer 2
    einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen zur Verfügung stellen;
  3. Ziffer 3
    den Informationsaustausch im Bereich der Aufsicht über den legalen Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen erleichtern.