Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
Text
Artikel 7
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere
einander Informationen zukommen lassen über
Orte und Methoden der Herstellung und Aufbewahrung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen sowie über eingesetzte Transportmittel;
Bestimmungsorte von befördertem Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen zur Verfügung stellen;
den Informationsaustausch im Bereich der Aufsicht über den legalen Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen erleichtern.