Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Text

Artikel 5

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen bzw. begehen, austauschen sowie gemeinsam andere Maßnahmen treffen, die der Terrorismusverhütung oder -bekämpfung dienen.