Die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität beitragen kann;
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
Artikel 4
01.12.2003
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere: