Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDie für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zuständigen Behörden bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien teilen einander die Behörden nach Absatz 1 und Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.
  3. Absatz 3Festgestellt wird, dass derzeit folgende Behörden zuständig sind:
    1. Ziffer eins
      auf polnischer Seite:
      1. Litera a
        der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;
      2. Litera b
        der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;
      3. Litera c
        der Leiter des Amtes für Staatsschutz;
      4. Litera d
        der leitende Kommandant der Polizei;
      5. Litera e
        der leitende Kommandant des Grenzschutzes;
      6. Litera f
        der für öffentliche Finanzen zuständige Minister.
    2. Ziffer 2
      auf österreichischer Seite: der Bundesminister für Inneres.