Absatz einsDie für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zuständigen Behörden bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
Artikel 3,
01.12.2003