Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts zur Zusammenarbeit zwischen den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden im Bereich der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Straftaten:
- Ziffer einsStraftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit),
- Ziffer 2Terrorismus,
- Ziffer 3illegale Migration, Schlepperei und Menschenhandel,
- Ziffer 4die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material,
- Ziffer 5die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
- Ziffer 6den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Gütern von erheblichem Wert und den illegalen Handel damit,
- Ziffer 7die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten und deren Inverkehrbringung,
- Ziffer 8die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche,
- Ziffer 9die illegale Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen,
- Ziffer 10die Computerkriminalität.