Kurztitel

Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 636 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz 3,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 636 aus 2003,)
  2. Absatz 2Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer eins, ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2,
    • Strichaufzählung
      in tatsächlicher Höhe oder
    • Strichaufzählung
      unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
    bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
  3. Absatz 3Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer 2, ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, angefallen sind,
    • Strichaufzählung
      in tatsächlicher Höhe oder
    • Strichaufzählung
      unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
    bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
  4. Absatz 4Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im Paragraph 2, genannten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.