(3)Absatz 3Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 2 ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 angefallen sind,Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach Paragraph eins, Ziffer 2, ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die bei Betriebsausgaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, angefallen sind,
in tatsächlicher Höhe oder
unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 500/1999,unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 1999,,
bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.