Absatz eins,Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 635 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 4
31.12.2003
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
05.05.2022
20000477
NOR40048991