Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5, ab 1.1.2004 Paragraph 28, Absatz 23, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003,

Text

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Artikel 11,

  1. Absatz eins,Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,).
  2. Absatz 2,Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 7, oder über sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Artikel eins, Absatz 7 und des Artikel 2,
  3. Absatz 3,Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Erwerber müssen die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Artikel 2,
  4. Absatz 4,Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (Paragraph 11, Absatz eins,) findet keine Anwendung.
  5. Absatz 5,Paragraph 11, Absatz 6, gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40048954