- Ziffer einsdie ihre Umsätze gemäß § 17 Abs. 2 nach vereinnahmten Entgelten berechnen oder
- Ziffer 2bei denen Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder
- Ziffer 3bei denen das Wirtschaftsjahr nicht mit Ablauf eines Kalendermonates endet.
Umsatzsteuergesetz 1994
BGBl.Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003,
Paragraph 20,
31.12.2003
15.06.2010
Bezugszeitraum: Absatz 2,
ab 1. 10. 2003
Paragraph 28, Absatz 22, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Absatz 6, erster Unterabsatz
ab 21. 8. 2003
Paragraph 28, Absatz 22, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Absatz 2, Ziffer 2,
ab 1. 10. 2003
Paragraph 28, Absatz 23, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003,
Absatz eins, zweiter Satz vergleiche Paragraph 28, Absatz 23, Ziffer 4,
in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003,
Der Unternehmer kann bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung schriftlich beantragen, daß nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes an Stelle der Einzelbesteuerung (Abs. 4) die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die bei der Einzelbesteuerung entrichtete Steuer ist auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechung Anmerkung, richtig: Umrechnung) nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.