Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.
  2. Absatz 2,Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Absatz eins, getroffenen Regelung ausgenommen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003,)