Kurztitel

Mindestertragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

ME-V

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen, als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erzielt worden wären.
  2. Absatz 2,Bei Zusammenlegung von mehreren Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge für jeden Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten der bisherigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für die Berechnung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes individuell weiter zu berücksichtigen. Bei Übertritt eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten innerhalb einer Pensionskasse von einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in eine andere hat diese Berücksichtigung nur zu erfolgen, wenn der Grund des Übertrittes nicht auf der Seite des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten liegt.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40048910