Absatz eins,Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen, als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erzielt worden wären.