Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Dauer des Anspruches

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
    1. Ziffer eins
      mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
  2. Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
    1. Ziffer eins
      des Bezuges der Auslandszulage oder
    2. Ziffer 2
      einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
  4. Absatz 4,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40048831