Absatz eins,Der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, daß die Räumlichkeiten dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden.