Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 622 aus 2003,
Paragraph eins
01.01.2004
Entsendeten Beamten und Vertragsbediensteten, die ihren Dienst an den im Paragraph 2, genannten Dienstorten verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.