Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 1

Produktions-, Manipulationsprozesse und Behandlungsverfahren

1. Abfallsammler und -behandler, die neben der Abfallbehandlung auch über einen Produktions- oder Dienstleistungsbereich verfügen, in dem Abfälle anfallen, haben als Abfallherkunft anzugeben:

P1 Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich

2. Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Verwertungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Verwertungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben:

Spalte 1

Spalte 2

Erläuterung, Beispiele

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

 

Thermische Verwertung

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

 

zB Redestillation

 

 

 

R3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

a) Trennung

zB Positivsortierung von Kunststoffen

 

 

b) Biologische Verwertung Bioabfallkompostierung

gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung

 

 

c) Biologische Verwertung Klärschlamm- kompostierung

gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung

 

 

d) Biologische Verwertung Restmüllkompostierung

ausschließlich gemäß Bundes-Kompostverordnung

 

 

e) Biologische Verwertung Erdenherstellung (für Rekultivierungsschichten)

zB Vererdung

 

 

f) Biologische Verwertung - anaerobe Verwertung

Vergärung

 

 

g) Produktherstellung

 

 

 

h) Altautoverwertung

zB Kunststoffverwertung

 

 

i) Elektro- und Elektro- nikaltgeräteverwertung

zB Kunststoffverwertung

 

 

j) CPO-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung organischer Stoffe)

ausgenommen Trennung; zB Gewinnung einer thermisch verwertbaren organischen Fraktion

 

R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

a) Trennung

zB Magnetabscheidung von Eisenmetallen

 

 

b) Sonstige chemischphysikalische Behandlung (Schmelzen, Sintern, Fällen usw.)

zB Umschmelzen von Schrott aus Bleiakkumulatoren

 

 

c) Produktherstellung

einschließlich der Reparatur von als Abfall anfallenden Geräten

 

 

d) Altautoverwertung

zB Schrottverwertung

 

 

e) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung

zB Verwertung von Eisen- und Nichteisenmetallen

 

R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

a) Trennung

zB Positivsortierung von Glas

 

 

b) Erdenherstellung (für Untergrundverfüllung)

 

 

 

c) Aufbereitung von Baurestmassen

 

 

 

d) Einsatz für Baumaß- nahmen (einschließlich technischer Schüttungen)

 

 

 

e) Produktherstellung

zB Einsatz von Gießereialtsand zur Ziegelerzeugung

 

 

f) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung

zB Verwertung von Leuchtstoffröhrenglas

 

 

g) CPA-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung anorganischer Stoffe)

ausgenommen Trennung; zB Entwässern, Trocknen

 

R6 Regenerierung von Säuren und Basen

 

zB elektrochemische Entmetallisierung

 

R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

 

zB thermische Desorption von Aktivkohle

 

R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

 

 

 

R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

 

 

 

R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

a) Bodenverbesserung und Düngung

 

 

 

b) Rekultivierung

 

 

 

c) Verfüllung

 

 

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

 

 

 

R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

 

einschließlich Mischen oder Homogenisieren vor einer weiteren Verwertung, zB Konditionieren für R1

 

R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung . bis zum Einsammeln . auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

a) Sammlung und Lagerung

reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist

 

 

b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt

Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Verwertungsverfahren; Sammlung mit anschließender Verwertung

3. Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Beseitigungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Beseitigungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben:

Spalte 1

Spalte 2

Erläuterung, Beispiele

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)

 

 

D2

Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

 

 

D3

Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

 

 

D4

Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)

 

 

D5

Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

 

 

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

 

 

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

 

 

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

 

zB biologische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung vor der Deponierung (einschließlich anaerober Verfahren)

D9

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

a) Trennung

 

 

 

b) CPA-Behandlung

ausgenommen Trennung; zB Dechromatisieren, Cyanidoxidation

 

 

c) CPO-Behandlung

ausgenommen Trennung

D10

Verbrennung an Land

 

Thermische Behandlung (Verbrennung, Pyrolyse)

D11

Verbrennung auf See

 

 

D12

Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

 

 

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

 

Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren, zB Konditionierung für D1; umfasst auch das Vermengen oder Vermischen verschiedener Abfallarten bei Sammeltouren

D14

Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

a) Rekonditionierung allgemein

zB Konditionierung für D1

 

 

b) Verfestigung

Konditionierung für D1

 

 

c) Konditionierung von asbesthaltigen Abfällen

Behandlung/Verpackung von schwachgebundenen Asbestabfällen mit Ausnahme der Verfestigung

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln . auf - dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

a) Sammlung und Lagerung

reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist

 

 

b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt

Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Beseitigungsverfahren; Sammlung mit anschließender Beseitigung

Schlagworte

Produktionsprozess, Abfallbehandler, Produktionsbereich,

Klärschlammkompostierung, Restmüllkompostierung, Erdenherstellung,

Rekultivierungsschicht, Produktherstellung, Altautoverwertung,

Kunststoffverwertung, Elektroaltgeräteverwertung,

Elektronikaltgeräteverwertung, Untergrundverfüllung,

Leuchtstoffröhrenglas, Wiederverwendungsmöglichkeit,

Bodenverbesserung, Behandlungsschritt, Verwertungsverfahren,

Beseitigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048742