Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Handhabung der Begleitscheine

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Abfallart gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
    3. Ziffer 3
      vorgesehenes Behandlungsverfahren gemäß Anhang 1 Spalte 1;
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes;
    5. Ziffer 5
      Begleitscheinnummer (fortlaufende BS-Nr.) einschließlich der Jahresangabe in der Rubrik “Übergabe”, falls nicht vom Übernehmer in der Rubrik “Übernahme” vorausgefüllt;
    6. Ziffer 6
      Datum des Transportbeginns und
    7. Ziffer 7
      Name und Anschrift des Übernehmers.
    Der Übergeber hat vor dem Transport die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach den vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist “Sofortmaßnahme” in der Rubrik “Bemerkungen” anzugeben; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Transporteur hat Name und Anschrift des Transporteurs und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat der zweite und jeder weitere Transporteur die vorgeschriebenen Angaben in der Rubrik “Bemerkungen” zu machen.
  4. Absatz 4,Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Absatz eins bis 3 hat zur Nachweisführung beim Übergeber zu verbleiben.
  5. Absatz 5,Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der Übernehmer hat seine Identifikationsnummer, die Postleitzahl des Empfangsortes und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben.
  6. Absatz 6,Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analysenergebnissen des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
  7. Absatz 7,Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Absatz eins bis 6 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, vom Übernehmer an den Übergeber zu übermitteln. Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Absatz eins bis 6 hat zur Nachweisführung beim Übernehmer zu verbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048733